Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Pflegeinfo

Ihr Pflegedienst „Garant“ möchte sie und Ihre Angehörigen über zusätzliche Pflegeversicherungsleistungen informieren.

§ 39 SGB XI Verhinderungspflege:

Was ist das?
Verhinderungspflege ist eine Pflegeleistung bei Verhinderung der Hauptpflegeperson. Gründe für die Verhinderung können Krankheit, Erholungsurlaub, aber auch Arzttermine oder stundenweise Auszeiten usw. sein.
Wie viel Verhinderungspflege können Sie in Anspruch nehmen?

  1. Tagesweise: Maximal 6 Wochen pro Jahr, wobei das Pflegegeld für einen Monat entfällt.
  2. Stundenweise Verhinderungspflege: (Unter 8 Stunden pro Tag)

Bis 1612€ pro Jahr - zusätzlich zum normalen Pflegegeld!

Beispiel: Der Pflegende möchte 1 - 2-mal die Woche ein paar Stunden für Termine oder zur Entspannung haben. Er kann für diesen Zeitraum eine Pflegekraft engagieren, die ihn vertritt.

Dabei wird das Pflegegeld nicht angegriffen.

Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass der Pflegebedürftige seit mindestens 6 Monaten in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird.

§ 40 SGB XI Pflegehilfsmittel

Ihnen stehen monatlich maximal 40,-€ für Pflegehilfsmittel zu. Z.B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettschutzunterlagen usw.

Auch können Sie einen Zuschuss beantragen, um Ihre Wohnung behindertengerecht umzubauen. Maximal 4000,00 € je Maßnahme.

§ 42 SGB XI

Für bis zu 4 Wochen pro Jahr können sie stationäre Pflege in Anspruch nehmen. z. B. für Urlaub, Krankenhausaufenthalte oder Kuraufenthalte des Pflegenden.Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1612,00 € pro Jahr.

§ 45 b SGB XI Zusätzlicher Leistungsanspruch für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz.

Was heißt eingeschränkte Alltagskompetenz?
z.B. Wenn die Person unkontrolliert die Wohnung verlässt.- Gefährliche Situationen verkennt (Herd anlassen, Gas aufdrehen u.ä.)- mit gefährlichen Gegenständen oder Substanzen unsachgemäß umgeht- unfähig ist den Alltag zu planen- Beeinträchtigung des Gedächtnisses und herabgesetztes Urteilsvermögen zeigt, die zu Problemen bei der Alltagsbewältigung führt.

Bei dem § 45 b werden Pflegepersonen zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung geschaffen und für die Pflegebedürftigen aktivierende Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt. Diese Betreuungsangebote können z.B. Spaziergänge, Basteln,- Rätsel,- oder Spielnachmittage, Vorlesen usw. umfassen.

Das nicht in Anspruch genommene Jahresbudget bzw. Restanspruch kann evtl. im ersten Halbjahr des nächsten Kalenderjahres verbraucht werden.

Leistungen für Pflegende:
§44 SBG XI Beiträge zur Rentenversicherung.

§45 SGB XI Pflegende Angehörige oder Laienpfleger werden gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen in der eigenen Wohnung beraten und unterstützt, oder die Pflegepersonen werden in Kursen geschult.

Sollten Sie noch Fragen zu den einzelnen Punkten haben, so wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Zum Seitenanfang